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Unsere GEschichte

Der Campus Lüneburg e. V. entstand 1993 aus der Notwendigkeit, studentischen Wohnraum in Lüneburg zu schaffen. Aus der Initiative einiger Studierender, einen vorübergehenden Leerstand in der ehemaligen Scharnhorst-Kaserne zu nutzen, entwickelte sich ein Projekt, das die Entstehung eines Vereins erforderte. Trotz bürokratischer Hürden und rechtlicher Herausforderungen gelang es, das erste Wohnheim für 54 Studierende einzurichten. In den folgenden Jahren professionalisierte sich der Verein und erweiterte sein Angebot an Wohnplätzen stetig. Weitere Meilensteine waren die Übernahme der Vamos! Kulturhalle und der Bau zusätzlicher Wohnheime, darunter Campus 4 und Campus 5. So wurde der Campus Lüneburg e. V. zu einem wichtigen Akteur für studentisches Wohnen und kulturelles Leben in Lüneburg.

Wohnheim Campus 1

Vereinssatzung

Satzung des Vereins „Campus Lüneburg e.V.“


Präambel
Der Campus Lüneburg e.V. ist 1992 aus einer studentischen Initiative zur
Schaffung von Wohnraum für Studierende hervorgegangen. Diese Initiative war
eng verknüpft mit der Umnutzung der Lüneburger Scharnhorstkaserne zur
Universität Lüneburg.


Mit der Erweiterung seines Wirkungsfeldes möchte Campus Lüneburg e.V.
seine Verbundenheit zu den Institutionen ausdrücken, denen der Verein seinen
Beginn und sein erfolgreiches Werden mit zu verdanken hat: der Stadt und
dem Landkreis Lüneburg und der Universität.


§1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Campus Lüneburg e. V."
2. Der Verein hat seinen Sitz in Lüneburg.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Zweck des Vereins
1. Der Verein "Campus Lüneburg e.V." verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Belangen der Kultur sowie der Volksund
Berufsbildung, einschließlich der Studierendenhilfe. Grundanliegen des
Vereins ist es, in Zusammenarbeit mit Stadt und Landkreis Lüneburg,
vorwiegend gemeinnützigen und/ oder kommunalen Trägern von Bildung und
Ausbildung, lokalen Wirtschaftsvertretern, –verbänden, Akteuren in bildungsund
ausbildungsrelevanten Bereichen, sowie der Universität Lüneburg und
den Allgemeinen Studierendenausschüssen Menschen in Erziehungs-,
Bildungs-, Ausbildungs- und Berufsbildungssituationen zu unterstützen.
Personen im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der
Abgabenordnung werden wirtschaftlich, sozial, kulturell und gesundheitlich
gefördert. Weiterhin ist die Förderung vorwiegend gemeinnütziger und/oder
regionaler Anbieter von Kultur und Kulturveranstaltungen ein Ziel des Vereins.
3. Der Satzungszweck wird dadurch verwirklicht, dass der Verein unter
Berücksichtigung umweltgerechter Kriterien preisgünstigen Wohnraum für
Personen im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der
Abgabenordnung schafft und verwaltet Darüber hinaus fördert der Verein die
Einrichtung von Aufenthaltsbereichen, sozialen Einrichtungen und
Kommunikationsstätten. Er kann diese auch selbst einrichten und betreiben.
Der Verein fördert ebenfalls Kultur und Kulturveranstaltungen oder führt diese
selber durch.
Er fördert zudem die wissenschaftliche Evaluierung und Begleitung seiner
Konzepte und Angebote. Zu diesem Zweck arbeitet der Verein mit
Hochschulen eng zusammen
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Soweit sie ehrenamtlich für den Verein
tätig werden, haben sie Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen Auslagen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, begünstigt werden. Die Ausführung der Aufgaben des Vereins durch den
Vorstand und des Beirates durch die Vorsitzende werden nicht vergütet.


§3 Vermögen
1. Die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel erhält der Verein durch
eigene Einnahmen, Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, Spenden sowie
Zuwendungen Dritter. Soweit für die Verwirklichung der satzungsgemäßen
Zwecke erforderlich, kann der Verein Kredite aufnehmen.
§4 Mitglieder
1. Der Verein hat Mitglieder und Fördermitglieder. Die Zahl der Mitglieder ist
begrenzt auf maximal 25, die der Fördermitglieder ist nicht begrenzt.
2. Mitglied kann jede geschäftsfähige natürliche Person werden. Die
Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Beitrittsantrag und Annahme durch die
Mitgliederversammlung begründet. Die Mitgliedschaft kann auf Antrag in eine
Fördermitgliedschaft umgewandelt werden.
3. Fördermitglied kann jede geschäftsfähige natürliche oder juristische Person
werden. Fördermitglieder haben keine Stimme in der Mitgliederversammlung.
Der Beitritt erfolgt durch schriftlichen Beitrittsantrag und Annahme durch den
Vorstand.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
Der Austritt ist jederzeit zum Ende eines Kalenderjahres zulässig und erfolgt
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der innerhalb eines
Jahres erklärte Austritt wird zum Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam.
Der Mitgliedsbeitrag für das volle Jahr ist zu entrichten.
5. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung
ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger
Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied gegen die Interessen
des Vereins verstößt oder die Verwirklichung des Vereinszweckes gefährdet.
Dem betroffenen Mitglied ist vor einem Ausschluss Gelegenheit zu geben,
sich gegenüber der Mitgliederversammlung zu äußern. Der Beschluss der
Mitgliederversammlung ist dem Mitglied mit Gründen zuzustellen.
6. Ein weiterer Grund, der zum Ausschluss berechtigt, liegt auch dann vor, wenn
der Mitgliedsbeitrag trotz zweifacher schriftlicher Mahnung nicht entrichtet
worden ist.
7. Gegen den Ausschluss ist innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des
Beschlusses die schriftlich begründete Anrufung der Mitgliederversammlung
zulässig, die endgültig entscheidet. Die Zustellung des Ausschlusses gilt drei
Tage nach Abgang (Poststempel) als zugegangen.


§5 Mitgliedsbeitrag
Mitglieder und Fördermitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten. Der
Jahresbeitrag ist bis zum 01.03. des Jahres zu zahlen. Neu aufgenommene
Mitglieder entrichten ihren Beitrag innerhalb von 2 Monaten nach Beitritt. Höhe
und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.


§6 Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Beirat.


§7 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zusammen. Die
Einladung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und unter
Einhaltung einer Frist von drei Wochen.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden darüber hinaus unter
Einhaltung einer einwöchigen Frist durch den Vorstand einberufen, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder ein Fünftel der Mitglieder unter
Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung schriftlich verlangt. In
Letzterem Fall ist die Mitgliederversammlung innerhalb von drei Wochen nach
Antragseingang durchzuführen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter
Mitteilung der Tagesordnung.
3. Die Mitgliederversammlung ist, soweit die Satzung nicht andere
Bestimmungen trifft, insbesondere zuständig für
a) die Genehmigung des Haushaltsplans; die Entgegennahme des
Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands;
b) die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstands;
c) die Wahl zweier Rechnungsprüferinnen;
d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des
Vereins;
e) die Bildung ständiger Ausschüsse;
f) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch Stimmabgabe der
erschienenen Mitglieder und von den nicht erschienenen stimmberechtigten
Mitgliedern durch schriftliche Stimmabgabe grundsätzlich mit einfacher
Mehrheit gefasst. Schriftliche, unterschriebene Stimmabgaben sind nur dann
zu berücksichtigen, wenn sie spätestens bei Eröffnung der Versammlung der
Versammlungsleitung vorliegen und sich eindeutig auf die Beschlussvorlagen
beziehen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Änderung
des Vereinszwecks eine Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Stimmen
erforderlich.
5. Die Mitgliederversammlung kann mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder
unter Hinzurechnung schriftlich abgegebener Stimmen eine Ergänzung der
vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Davon
ausgenommen sind Anträge zur Änderung der Satzung; derartige Anträge
müssen dem Verein schriftlich mit einer Fristeinhaltung von einer Woche vor
dem Tag der Versammlung mitgeteilt worden sein und die Stimmabgabe
enthalten.
6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Von jeder
Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das die Vorsitzende und
ggf. die Versammlungsleitung, falls diese nicht mit dem Vorstand identisch ist,
unterzeichnet.


§8 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.


§9 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus der Vorsitzenden, einer
stellvertretenden Vorsitzenden, und zwei weiteren Personen. Die Vorsitzende
und die stellvertretende Vorsitzende müssen Mitglieder des Vereins sein. Die
Mitgliederversammlung kann weitere drei Beisitzerinnen wählen, die jedoch
kein Stimmrecht haben.
2. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind
zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so
haben die anderen Vorstandsmitglieder durch Zuwahl aus den übrigen
Vereins- bzw. Fördermitgliedern entsprechend den Vorgaben des Abs. 1 eine
Nachfolgerin zu wählen. Die Zuwahl muss auf der nächsten
Mitgliederversammlung durch die Vereinsmitglieder bestätigt werden. Sollte
die Mitgliederversammlung die durch den Vorstand bestimmte Nachrückerin
nicht bestätigen, kann die Mitgliederversammlung auf Antrag eine andere
Person in den Vorstand wählen. Die Zuwahl gilt für den Rest der Amtszeit des
ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
3. Die Vorsitzende bildet den Vorstand nach § 26 BGB. Sie ist allein
vertretungsberechtigt.
4. Willenserklärungen, durch die der Verein verpflichtet oder über sein
Vereinsvermögen verfügt wird, werden von der Vorsitzenden abgegeben. Der
Vorstand kann eine oder mehrere Geschäftsführerinnen zur Wahrnehmung
der Aufgaben des Vereines einstellen. Der Vorstand kann der/den
Geschäftsführerin/nen Vertretungsvollmacht übertragen und Vollmacht zur
Vertretung des Vereins bei Rechtsgeschäften erteilen. Der Aufgabenbereich
wird durch einen Geschäftsführervertrag bestimmt. Die Geschäftsführerin
nimmt an den Vorstandssitzungen teil und hat halbjährlich
Rechenschaftsberichte über ihre Arbeit gegenüber den Vorstandsmitgliedern
abzugeben. Die Geschäftsführerin darf kein Mitglied des Vorstandes sein.


§10 Zuständigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat
vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen sowie
Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
c) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung;
Erstellung eines Jahresberichts;
d) Abschluss und Kündigung von Verträgen;
e) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
f) Vertretung des Vereins.
2. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder
anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der
Vorsitzenden.
3. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das von der
Vorsitzenden oder ihrer Stellvertreterin zu unterzeichnen ist. Die Vorsitzende
des Beirates, alle Mitglieder des Vorstandes und die Vereinsmitglieder
erhalten jeweils eine Abschrift.


§11 Beirat
1. Die Mitglieder des Beirates werden für die Dauer von 3 Jahren von der
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes gewählt.
2. Der Beirat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. In diesem sollen die
Universität Lüneburg, der Landkreis Lüneburg, die Stadt Lüneburg, Vertreter
der kommunalen Wirtschaft und ein Bildungsträger vertreten sein.
3. Der Beirat wählt eine Vorsitzende und deren Stellvertreterin. Der Beirat tritt auf
Einladung seiner Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr zusammen. Die
Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest.
4. Der Beirat berät den Vorstand bei der Führung der Geschäfte und hat das
Recht auf Einblick in die Wirtschaftsführung des Vereins. Der Vorstand soll
den Beirat über alle Angelegenheiten des Vereins von größerer Bedeutung
unterrichten.
5. Jede Beiratssitzung ist beschlussfähig.
6. Über die Sitzungen des Beirates ist eine Niederschrift anzufertigen, die von
der Vorsitzenden oder von ihrer Stellvertreterin zu unterzeichnen ist und von
der, der Vorstand des Vereins eine Abschrift erhält.


§12 Haftung
Die Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verein wird auf Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.


§13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann mit einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins vorbehaltlich der Einwilligung des
Finanzamtes an „Paritätischer Wohlfahrtsverband Niedersachsen e.V.“ und hier
an den Kreisverband Lüneburg zwecks Verwendung für die im Satzungszweck
verwirklichten Ziele und begünstigten Gruppen.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die
Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatorinnen.


§14 Gleichberechtigung
Wo immer in der vorstehenden Satzung Geschlechtsbezeichnungen in weiblicher
Form verwendet wurden, ist die männliche Form zugleich mit gemeint.


Lüneburg, im Juli 2012

Mission und Vision

Auch in Zukunft möchte der Campus Lüneburg e. V. studentisches Wohnen in Campusnähe sowie ein vielfältiges kulturelles Angebot in Lüneburg anbieten. Nach der Schließung der Vamos! Kulturhalle wird das kulturelle Angebot seitdem hauptsächlich in der LKH Arena Lüneburg präsentiert. Wir freuen uns jederzeit über neue Mitglieder und Spenden. Herzlichen Dank.

Skyline Lüneburg
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